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Praxis-Empfehlungen zur Umsetzung des §71a GEG für Bestandsgebäude

zwei Händel halten Tablet mit Energiemonitoring-Tool

Worum geht es?

Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 290 Kilowatt müssen ab 01.01.2025 über digitale Energieüberwachungstechnik verfügen. 

Was fordert das Gesetz?

Folgende Anforderungen stellt das GEG an digitale Energieüberwachungstechnik:

  • kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme 
  • gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle
  • Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes
  • Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können und

Benennung einer zuständigen Person für das Gebäude-Energiemanagement

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Anforderungen aus dem GEG sind recht vage gehalten und lassen hinsichtlich des Umfangs des Monitorings Interpretationsspielraum. Wir empfehlen, diesen aktiv zu nutzen und den Fokus auf die Bildung aussagekräftiger Kennzahlen zu richten. Sofern diese sinnvoll aufgesetzt sind und kontinuierlich analysiert werden, wird das Ziel der gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt.

Damit empfehlen wir folgendes Vorgehen: 

  1. Identifikation der wesentlichen Komponenten des gebäudetechnischen Systems im Hinblick auf die Energieeffizienz des Gebäudes
  2. Festlegung aussagekräftiger Kennzahlen für die Gebäude-Effizienz
  3. Ermittlung nötiger Messpunkte, um die Kennzahlen bilden zu können
  4. Installation noch nicht vorhandener Messpunkte (bei Bedarf)
  5. Einbindung der Kennzahlen in eine Monitoring-Software
  6. Zuweisung der organisatorischen Verantwortung (Person + Prozess) für Monitoring der Kennzahlen

Gerne erstellen wir ein Konzept zum Aufbau eines solchen Systems und machen Ihnen einen Vorschlag für die Umsetzung mithilfe des econ-Energiemonitorings.  

Was bedeutet gebäudetechnisches System?

Nach GEG werden gebäudetechnische Systeme als "technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für 

  • Raumheizung, 
  • Raumkühlung, 
  • Lüftung, 
  • Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, 
  • eingebaute Beleuchtung, 
  • Gebäudeautomatisierung und -steuerung, 
  • Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort 

oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen" definiert.

Häufige Fragen zur Betroffenheit von §71a GEG:

  • Werden kleine Anlagen zusammen betrachtet?

Als “Anlage” zählen alle Komponenten eines Anlagentyps, die durch ein gemeinsames Verteilsystem miteinander verbunden sind. Beispiel: Drei verbundene Heizungsanlagen á 150 kW gelten als eine Anlage mit 450 kW und fallen damit unter den §71a GEG.

  • Wie ist mit Prozesswärme umzugehen?

Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist vom Anwendungsbereich des GEG ausgenommen. Dies bedeutet nach unserer Einschätzung: Zur Bestimmung der relevanten Nennleistung kann bei gemischt genutzten Heizungsanlagen nur die für Gebäudeenergie nötige Maximalleistung angesetzt werden.

Für Verbräuche im Produktionsprozess gelten die Pflichten nach §71a GEG nicht.

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Diese Information stellt keine rechtliche Beratung dar. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. 

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